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Import-Export-Logistik-Lexikon

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Zession Schriftliche Abtretung einer Forderung. Durch die Z. tritt der Aussteller der Zession (Zedent) seine Forderung gegenüber einem Dritten an den Empfänger der Zession (Zessionar) ab. Dient der Eigentumsübertragung von Namens- / Rektapapieren.

Zollkodex (ZK) Der Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) vereinheitlicht das Zollrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Drittländern. Mit dem Zollkodex wurde das gesamte Zollrecht in einem Rechtsakt zusammengefasst.

Im Titel II legt der ZK die Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Ma!ss!nahmen fest.

Titel III enthält die Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

Titel IV fasst zollrechtliche Bestimmungen zusammen.

Titel V regelt das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

ZK-DVO

Zollkodex-
Durchführungs-
verordnung
Die Zollkodex-Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) enthält Bestimmungen zu einzelnen Sachverhalten, die vom Zollkodex nicht detailliert erfasst werden.

Die ZK-DVO regelt beispielsweise konkret den neuen Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und enthält Bestimmungen zu elektronischen Vorab-Anmeldungen vor der Ein- und Ausfuhr von Waren, die ab 1. Juli 2009 verpflichtend gilt.

Zollausschluss Teil eines Staatsgebietes, der nicht zum Zollgebiet gehört. Solange eingeführte Waren im Z. verbleiben, kann eine Einfuhrzollschuld nicht entstehen. Sie entsteht erst bei Herausnahme aus dem Z.-gebiet zur Verbringung ins Zollgebiet. Beispiel: Hamburger Freihafen

Zolllager Lager, in dem Waren, die erst später in den freien Verkehr gebracht werden oder zur Durchfuhr bestimmt sind, zollfrei untergebracht werden. Die Waren liegen hier unter Zollverschluss, die Zollabfertigung findet erst bei Warenentnahme statt

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